Berlin. Der Deutsche Bundestag hat mit der Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung für 2019 in den Fällen, in denen ein Steuerberater beauftragt wurde, um ein halbes Jahr verlängert.
Die regulär Ende Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 wurde um sechs Monate bis Ende August 2021 verlängert. Damit wird dem durch die Corona-Krise entstandenen Mehraufwand der Steuerberater Rechnung getragen – Abrechnung des Kurzarbeitergelds, Beantragung von Corona-Hilfen, Wechsel des Mehrwertsteuersatzes etc.
Um sechs Monate verlängert wurde auch die Karenzzeit von derzeit 15 Monaten, in der keine Verzugszinsen auf die Steuerschuld erhoben werden.
Des Weiteren wird die Insolvenzantragspflicht länger ausgesetzt: Für Unternehmen, die staatliche Corona-Hilfeleistungen erwarten können, ist die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind. Ausgenommen bleiben Unternehmen, bei denen auch die Auszahlung der Hilfen nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.