Berlin. Seit dem 7. Mai 2025 gelten an Deutschlands Grenzen verschärfte Kontrollen. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte nur wenige Stunden nach Amtsübernahme angeordnet, dass auch Asylsuchende an der Grenze zurückgewiesen werden können – ausgenommen sind dabei besonders schutzbedürftige Personen wie Schwangere, Kinder und andere Angehörige vulnerabler Gruppen. Die Maßnahme ist Teil einer entschlossenen Antwort der neuen, unionsgeführten Bundesregierung auf die weiterhin hohe Zahl irregulärer Einreisen.
Die Bundestagsabgeordnete und ehemalige Staatsanwältin Dr. Silke Launert macht deutlich: „Dass in einigen Medien von „Rechtsbruch“ die Rede ist, ist für mich absolut nicht nachvollziehbar!“
Einzelfallentscheidung – kein Grundsatzurteil
Kritik an der Maßnahme hatte sich nach einer Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts formiert, das in mehreren Eilverfahren gegen die Zurückweisung somalischer Staatsangehöriger urteilte. Diese waren zuvor an mehreren Tagen an der deutsch-polnischen Grenze erschienen, hatten jedoch laut Darstellung des Bundesinnenministeriums erst beim dritten Kontakt ein Asylgesuch geäußert. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Zurückweisung in diesen drei konkreten Fällen nicht zulässig gewesen sei. Die Bayreuther Abgeordnete Silke Launert stellt in diesem Zusammenhang klar:
„Die gerichtlichen Entscheidungen betreffen ausschließlich die jeweiligen Antragsteller – nicht die grundsätzliche Rechtslage. Diese Einzelentscheidungen stellen keine generelle Untersagung von Zurückweisungen dar. Dies ist rechtlich auch völlig unstrittig.“
Artikel 72 AEUV schützt nationale Handlungsfähigkeit
Aus Sicht der Union bestehen weiterhin belastbare rechtliche Grundlagen für das Vorgehen. Namhafte Verfassungsrechtler, darunter der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, unterstützen diese Rechtsauffassung.
Silke Launert verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit zu treffen. Grundsätzlich, so die ehemalige Richterin und Staatsanwältin, gelte zwar der Vorrang des EU-Rechts und damit die Durchführung des Dublin-Verfahrens, aber nur sofern der Kompetenzrahmen vonseiten der EU eingehalten werde und vor allem nicht der Kernbereich staatlicher Souveränität betroffen sei. Dieser Grundsatz sei in Artikel 72 AEUV niedergelegt.
„Der Kernbereich staatlicher Souveränität ist berührt, wenn ein Land faktisch nicht mehr selbst darüber bestimmen kann, wer sich auf seinem Staatsgebiet aufhält. Genau das wäre ohne die Anordnung durch den Bundesinnenminister derzeit die Realität – Rückführungen gelingen bislang nur selten, da die bestehenden EU-Verfahren nicht zuverlässig greifen und die zuständigen Staaten oftmals eine Aufnahme verweigern. Die von Bundesinnenminister Dobrindt angeordnete Maßnahme ist damit nicht nur politisch notwendig, sondern entspricht dem Geist der europäischen Migrationspolitik und sollte rechtlich vorgesehen werden. “